• Klasse Mofa
  • Klasse AM
  • Klasse A1
  • Klasse A2
  • Klasse A
  • Klasse B
  • Klasse B96
  • Klasse B196
  • Klasse B197
  • Klasse BE
  • Klasse C1
  • Klasse C1E
  • Klasse C
  • Klasse CE
  • Klasse T
  • Klasse L
  • Klasse D1
  • Klasse D1E
  • Klasse D
  • Klasse DE

Klasse Mofa

Mofa, bis max. 25 Km/h

15 Jahre

Klasse AM

Krafträder/Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h

  • Elektromotor max. 4 kW Nennleistung
  • Verbrennungsmotor max. 50 ccm

Dreirädrige Kleinkrafträder / vierrädrige Leichtfahrzeuge bis 45 km/h

  • Fremdzündungsmotor (z.B. Benziner), Hubraum max. 50 ccm
  • Andere Verbrennungsmotoren (z.B. Diesel) max. 4 kW Nutzleistung
  • Elektromotoren max. 4 kW Nenndauerleistung
  • Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen Leermasse max. 350 kg (bei Elektromotor ohne Batterie)

15 Jahre

Klasse A1

Leichtkrafträder / Dreirädrige Kraftfahrzeuge

  • Kraftrad bis 125 ccm Hubraum, max 11 kW Motorleistung, Leistungsgewicht max. 0,1 kW/kg
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 45 km/h, max 15 kW Motorleistung

16 Jahre

AM

Klasse A2

Mittelschwere Krafträder

  • Kraftrad bis 35 kW Motorleistung, Leistungsgewicht max. 0,2 kW/kg.

Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 nur praktische Prüfung (das gilt auch für „Altbesitzer“ mit einem vor dem 01.04.1980 erworbenen Führerschein der Klasse 3 oder 4)

18 Jahre

A1, AM


Klasse A

Schwere Krafträder / Dreirädrige Kraftfahrzeuge

  • Kraftrad über 45 km/h
  • Über 35 kW Motorleistung
  • Leistungsgewicht von mehr als 0,2 kW/kg
  • Kraftfahrzeuge
  • Motorleistung mehr als 15 kW
  • Hubraum mehr als 50 ccm

Wer die Klasse A2 mindestens seit zwei Jahren besitzt, kann die Klasse A nach einer praktischen Prüfung erteilt bekommen. Nur mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse A gefahren werden; dreirädrige Kraftfahrzeuge jedoch erst mit 21 Jahren

Krafträder: 24 Jahre (Direkteinstieg)

Bei zweijährigem Vorbesitz von A2: 20 Jahre

Dreirädrige Kraftfahrzeuge: 21 Jahre

A2, A1, AM

Klasse B

Kraftwagen bis 3.500 kg zG und max. 9 Plätzen (einschl. Fahrer)

Mit der Klasse B dürfen Sie folgende Anhänger ziehen:

  • Anhänger bis 750 kg zG
  • Anhänger über 750 kg zG, wenn die Summer der zulässigen Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3.500 kg.

18 Jahre

17 Jahre bei Teilnahme am begleitendem Fahren

AM, L

Front- und seitliche Aufnahme vom SEAT Leon für Führerscheinklasse B
Front- und seitliche Aufnahme vom VW Tiguan für Führerscheinklasse B
Seitliche Aufnahme vom VW Bus

Klasse B96

Diesen speziellen Anhängerführerschein benötigen Sie, wenn Sie hinter einem Kraftwagen der Klasse B einen Anhänger mit einer zG von mehr als 750 kg ziehen wollen und die Summe der Gesamtmassen von Anhänger und Pkw größer ist als 3.500 kg, aber nicht größer als 4.250 kg.

Klasse B196

Leichtkrafträder / Dreirädrige Kraftfahrzeuge

  • Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.

Mindestalter: 25 Jahre

Vorbesitz: Klasse B seit mindestens 5 Jahren
Spezielle Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1

Klasse B197

Der B197 erlaubt es uns, die Führerscheinausbildung auf Fahrzeugen mit Schaltgetrieben und Automatikgetrieben zu kombinieren.
Die praktische Prüfung kann dann auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe stattfinden. Dabei entstehen keine Einschränkungen im Führerschein.

Kraftwagen bis 3.500 kg zG und max. 9 Plätzen (einschl. Fahrer)

Mit der Klasse B197 dürfen Sie folgende Anhänger ziehen:

  • Anhänger bis 750 kg zG
  • Anhänger über 750 kg zG, wenn die Summer der zulässigen Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3.500 kg.

18 Jahre

17 Jahre bei Teilnahme am begleitendem Fahren

AM, L

Klasse BE

Mit der Klasse BE dürfen Sie alle Züge mit einem Zugfahrzeug der Klasse B fahren. Die zG des Anhängers darf max. 3.500 kg betragen.

18 Jahre

17 Jahre bei Teilnahme am begleitendem Fahren

Vorbesitz: B

AM, L

Klasse C1

Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zG bis 7.500 kg zG, auch mit Anhänger bis 750 kg zG

18 Jahre

bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, ab 45 Jahre 5 Jahre

Vorbesitz: B

Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.

Klasse C1E

Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zG bis 7.500 kg zG, mit Anhänger über 750 kg zG.

Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zG größer ist als 3.500 kg.
Die zG einer Kombination der Klasse C1E darf nicht größer sein als 12.000 kg.

18 Jahre

bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, ab 45 Jahre 5 Jahre

Vorbesitz: C1

Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.

BE
Bei Besitz von D1:D1E

Klasse C

Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zG auch mit Anhänger bis 750 kg zG

21 Jahre / 18 Jahre (Berufskraftfahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder vorh. Grundqualifikation nach § 4, Abs, 1, Nr. 1 BKrFQG).)

5 Jahre

Vorbesitz: B

Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.

C1

Klasse CE

Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zG und Anhänger über 750 kg zG.

21 Jahre / 18 Jahre (Berufskraftfahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder vorh. Grundqualifikation nach § 4, Abs, 1, Nr. 1 BKrFQG).)

5 Jahre

Vorbesitz: C

Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.

C1E, BE, T

Bei Besitz von D1:D1E

Bei Besitz von D:DE

Klasse T

Traktoren bis 60 km/h in der Land- oder Forstwirtschaft auch mit Anhänger
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h in der Land- oder Forstwirtschaft, auch mit Anhänger

16 Jahre / 18 Jahre (So lange Sie noch keine 18 Jahre alt sind, dürfen Sie mit der Klasse T nur Zugmaschinen bis 40 km/h fahren.

L, AM

Klasse L

Traktoren bis 40 km/h in der Land- oder Forstwirtschaft, auch mit Anhänger (dann Höchstgeschwindigkeit 25 km/h)

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h auch mit Anhänger

Stapler bis 25 km/h auch mit Anhänger

16 Jahre

Klasse D1

Omnibus mit einer maximalen Länge von 8 m und mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen, auch mit Anhänger bis 750 kg zG.

21 Jahre / 18 Jahre (Berufskraftfahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb... oder vorh. Grundqualifikation nach § 4, Abs, 1, Nr. 1 BKrFQG).)

5 Jahre

Vorbesitz: B

Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich

Klasse D1E

Omnibus der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg zG

Omnibus mit einer maximalen Länge von 8 m und mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen, auch mit Anhänger bis 750 kg zG.

21 Jahre / 18 Jahre (Berufskraftfahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb... oder vorh. Grundqualifikation nach § 4, Abs, 1, Nr. 1 BKrFQG).)

5 Jahre

Vorbesitz: D1

Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich

BE

Bei Besitz von C1:C1E

Klasse D

Omnibus mit mehr als 16 Fahrgastplätzen, auch mit Anhänger bis 750 kg zG

24 Jahre / 23 Jahre / 21 Jahre / 20 Jahre / 18 Jahre (siehe BKrFQG)

5 Jahre

Vorbesitz: B

Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich

D1

Klasse DE

Omnibus mit mehr als 16 Fahrgastplätzen, mit Anhänger über 750 kg zG

24 Jahre

5 Jahre

Vorbesitz: D

Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich

D1E, BE

Bei Besitz von C1:C1E